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08.12.2011

Mietwohnung darf beim Auszug keine ungewöhnlichen Farben haben

Ein Mieter darf zwar während der Mietzeit die angemieteten Räume frei in den Farben seiner Wahl gestalten, muss diese jedoch bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem Zustand innerhalb der Grenzen des normalen Geschmacks zurückgeben.

Hierzu liegt ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Essen vor
(Aktenzeichen: LG Essen 10 S 344/10):
In diesem Fall verlangte der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Schadensersatz vom Mieter wegen Beschädigung des Mietobjektes, da der Mieter die Wände zum Teil mit kräftigen Farben gestrichen hatte und dabei obendrein einen Bereich, vor dem ein Schrank stand, aussparte.

Das dem Mieter zustehende Gestaltungsrecht, die angemieteten Räume während der bestehenden Mietzeit in kräftigen Farbtönen zu streichen, gilt nicht bei Beendigung des Mietverhältnisses. Wenn der Mieter das Mietobjekt in einem farblichen Zustand, der die Grenzen des normalen Farbgeschmacks überschreitet, zurückgibt, liegt eine Vertragsverletzung vor. Eine Neuvermietung der Wohnung ist so nahezu unmöglich und die Aussparung eines Bereichs ist eine nicht fachmännisch ausgeführte Schönheitsreparatur und somit eine Beschädigung der Mietsache. Das Gericht entschied daher, dass der Mieter zum Schadenersatz verpflichtet ist.