16.10.2010
Auftragnehmer darf nicht von der EnEV abweichen
Abweichungen von den Vorgaben der EnEv (Energieeinsparverordnung) stellen einen Verstoß gegen das Verbotsgesetz gemäß § 134 BGB da. Die EnEv ist eine zwingende öffentlich rechtliche Bauvorschrift die nicht zur Disposition zweier Vertragsparteien steht. Ein Bedenkenhinweis des Auftragnehmers gegen die widersprüchliche Ausführung bzw. Forderung des Auftraggebers befreit ihn nicht von Mängelansprüchen. Um dem zu entgehen muss der Auftraggeber die Ausführung verweigern. Die daraus entstehenden Kosten, Schadenesersatzansprüche aus Behinderung, Unterbrechnung sowie Bußgelder gehen dann voll zu Lasten des Auftraggebers.
