Alternative Förderungsangebote vom Staat
Beim Bauen, Kaufen oder Modernisieren einer Immobilie, bietet der Staat
über Wohn-Riester oder günstige KfW-Kredite finanzielle Unterstützung
für den Eigentümer an.
Auch über Privatbanken sind günstige Darlehen zu erhalten.
Wohn-Riester:
Ursprünglich wurde in 2002 die Riester-Rente zur Förderung der Altersvorsorge eingeführt. Da auch ein Eigenheim die finanzielle Sicherheit im Alter erhöhen kann, gibt es seit 2008 eine Eigenheimrente, das sog. Wohn-Riester, das sich insbesondere für junge Familien mit steigendem, mittleren Einkommen eignet.
Voraussetzungen für Wohn-Riester:
Bezugsberechtigt sind Personen, für die Beiträge in die staatliche Rentenversicherung eingezahlt werden:
- Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer (einschließlich der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes)
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Erziehende (in Elternzeit) bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes
- Bezieher von rentenversicherungspflichtigen Lohnersatzleistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld I/II
- Richter, Beamte, Berufs- und Zeitsoldaten
- Rentenversicherungspflichtige Selbstständige wie zum Beispiel Handwerker
- Landwirte, die in der landwirtschaftlichen Alterskasse pflichtversichert sind
- Geringfügig Beschäftigte, die auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten
Da nur Verträge, die auf einen konkreten Antragsteller lauten, förderfähig sind, wäre z.B. ein Kredit, bei dem beide Ehepartner Darlehensnehmer sind, nicht förderfähig, allerdings darf der Ehepartner Mitinhaber der Immobilie sein.
Die Förderung durch das Eigenheimrentengesetz vom 01.08.2008 gilt ausschließlich
für selbstgenutzte Immobilien:
- Bau oder Kauf eines Eigenheims
- Anteilserwerb in einer Wohnungsgenossenschaft
- ein lebenslanges Dauerwohnrecht (Nießbrauch)
- der Ausbau einer eigenen Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus
Da nur der Erstwohnsitz anerkannt wird, gibt es die Förderung nicht für Ferien-, Wochenend- und andere Zweitwohnungen.
Höhe der Zulagen:
- Grundzulage: jährliche Grundzulage seit 2008: 154 € pro Person
- Damit beide Ehepartner diese Zulage erhalten, müssen sie jeweils einen eigenen Vertrag abschließen
- Kinderzulage: Ist das Kind ab 2008 geboren, beträgt die jährliche Zulage 300 €, für davor geborene Kinder erhält man jährlich 185 €. Die Kinderzulage endet mit dem Bezug des Kindergeldes.
- Berufseinsteigerzulage: Berufseinsteiger bekommen eine einmalige Extraprämie von 200 € unter der Voraussetzung, dass sie bis zum Jahresbeginn des Vertragsabschlusses ihr 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Um die vollen Zulagen zu erhalten, muss der Mindesteigenbeitrag zum Wohn-Riester von 4% vom sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommen geleistet werden
(die Obergrenze beträgt 2.100 € und der Mindestbeitrag 60 €). Zahlt man weniger, so werden die Zulagen anteilig reduziert.
Die Regelungen entsprechen der ursprünglichen Riester-Rente:
- Erwerbsphase
- staatliche Unterstützung durch Zulagen bei den Sparbeiträgen und / oder Tilgungen und einen möglichen Sonderausgabenabzug
- anschließende Ruhephase
- hier greift die nachgelagerte Besteuerung.
Vier wohnriesterfähige Modelle:
» Kauf von Genossenschaftsanteilen:
bei einer selbst genutzten Genossenschaftswohnung kann das Vorsorgeguthaben für den Erwerb von Anteilen einer Wohnungsbaugenossenschaft genutzt werden. Die Bedingungen für eine Reduzierung des Nutzungsentgeltes im Alter und die genaue Förderfähigkeit kann man bei der jeweiligen Genossenschaft erfahren.
» Guthabenentnahme während des Ansparens:
Existiert bereits ein Riester-Vertrag (hierzu zählen auch Verträge, die vor dem Beginn des Wohn-Riester -Modells am 01.01.2008 abgeschlossen wurden), kann das Guthaben zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie entnommen werden.
» Guthabenentnahme zu Beginn des Rentenbezugs:
Mit dem Guthaben aus einem Riester-Sparvertrag kann auch ein Darlehen (selbst wenn es schon vor dem Wohn-Riester-Stichtag bestanden hat) getilgt werden, was jedoch nur zu Beginn der Rentenbezugsphase möglich ist.
» Aufnahme eines Fremddarlehens:
Darlehensverträge, Spar- und Darlehensverträge (Bausparverträge) und auch Vorfinanzierungsdarlehen sind seit dem 1.1.2008 auch riesterfähig.
Voraussetzungen: Nachweis, dass das Darlehen für eine selbst genutzte Immobilie verwendet wird + die Tilgung des Darlehens muss spätestens bis zur Vollendung des 68.Lebensjahres erfolgt sein.
Wird eine Immobilie nicht dauerhaft selbst genutzt, sondern vermietet, verkauft oder nicht mehr als 1. Wohnsitz genutzt, so müssen nicht, wie bei der Riester-Rente, die kompletten Zulagen und Steuervorteile zurückgezahlt werden. Hier gibt es vom Gesetzgeber sogar einige Ausnahmeregelungen z.B. berufliche Gründe, Scheidungen, Pflegefälle u.ä.
Nachgelagerte Besteuerung:
» Zahlungen, Zulagen und Tilgungen werden auf dem hierfür eingerichteten Wohnförderkonto gespeichert
» Zu Beginn der Rentenbezugsphase wird der zuletzt ermittelte Betrag nachgelagert besteuert - entweder jährlich oder der Gesamtbetrag einmalig. Wird die Immobilie noch mindestens 20 Jahre selbst genutzt, so sind nur 70% des Betrags zu versteuern.
