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25.10.2010

Abschläge bei Schlußrechnung, netto oder brutto abziehen?

Dass die Erstellung einer Abschlags- oder Schlussrechnung nicht unbedingt einfach ist, mussten Architekten und Ingenieure schon häufig zu ihrem Leidwesen erfahren. Dabei ging es immer wieder um die vertragsrechtlichen Anforderungen an die Prüfbarkeit. Das OLG Celle weist mit Urteil vom 21.05.2008 - 3 U 26/08 - auf eine weitere, umsatzsteuerrechtliche Fehlerquelle hin. Dabei geht es um die Frage, ob die geleisteten Abschlagszahlungen von der Schlussrechnungssumme netto oder brutto in Abzug gebracht werden. Die richtige Antwort lautet: Von dem Netto-Schlussrechnungsbetrag sind die Abschlagszahlungen ohne Umsatzsteuer in Abzug zu bringen. Zieht man von dem Brutto-Schlussrechnungsbetrag die Abschlagsrechnungen inklusive Umsatzsteuer ab, hat man die Umsatzsteuer doppelt ausgewiesen, nämlich einmal in den Abschlagsrechnungen und ein weiteres Mal in der Schlussrechnung. Dann muss die Umsatzsteuer auch doppelt an das Finanzamt abgeführt werden! Zwar lässt sich später dieser falsche Umsatzsteuerausweis mit viel Aufwand wieder korrigieren, so dass man die zu viel gezahlte Umsatzsteuer zurückverlangen kann. Problematisch können anderenfalls aber die Zinsen auf die zu Unrecht nicht abgeführte Umsatzsteuer werden, wenn dieser Fehler in allen oder vielen Rechnungen über einen längeren Zeitraum gemacht wird. In dem Urteil des OLG Celle musste dieser Schaden letztendlich vom Steuerberater des Architekten erstattet werden.