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25.05.2010

Dämmverpflichtung für oberste Geschossdecken

Eine Wärmedämm-Nachrüstverpflichtung besteht für oberste Geschossdecken, gemäß EnEV 2009, ab 2012 auch für unbeheizte begehbare Dachgeschosse. Diese müssen nachträglich gedämmt werden. Eine Verpflichtung der nachträglichen Wärmedämmung für Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser besteht nur bei Eigentümerwechsel. Achtung, oberste Geschossdecken, auch für Einfamilienhäusern, zu beheizten Räumen müssen bis Ende 2011 nachgerüstet werden. Siehe auch: EnEV - Wer als Hauseigentümer betroffen ist.

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