20.12.2011
Architektenhaftung bei falschen Baustoff
Architekten die vorsätzlich die Verwendung eines falschen Baustoffes zulassen, sind gegenüber dem Auftraggeber zum Schadensersatz in Höhe des entstehenden Aufwands verpflichtet. Sie können nicht nicht einwenden der Aufwand für den Austausch sei unverhältnismäßig hoch. Diese Einredemöglichkeit besteht nur gegenüber dem Anspruch auf Nachbesserung (des Architektenwerks), nicht jedoch gegenüber einem Schadensersatzanspruch wegen Mangelfolgeschäden. Entscheidung vom 27.09.2011 OLG Karlsruhe.
