Außenwand Wärmedämmung darf nicht über die Grenze zum Nachbarn
Bauherrn die nachträglich von außen aufzubringende Fassadendämmung an Grenzwänden ausführen sollten aufpassen! Denn der Nachbar muss die in sein Grundstück hineinragende Isolierung nicht als Überbau nach einem Urteil vom OLG Karlsruhe vom 9.12.2009 dulden. Dämmung die in den Luftraum des Nachbargrundstücks hineinragen sind keine untergeordneten Bauteile wie z. B. Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangs- und Terrassenüberdachungen. Deshalb führen allein das grundsätzliche Interesse des Hausbesitzer oder das Gemeinwohlinteresse an einer besseren Wärmedämmung als energetische Dämmmaßnahme nicht zu einer Duldungspflicht. Denn es nicht technisch zwingend erforderlich das die Dämmung nur außen an der Fassade vorgenommen werden muss. Anhand diesen Urteil können Sie die Fallstricke einer nachträglichen Wärmedämmung erkennen, die sich mit unseren System nicht ergeben. Unser Dämmsystem wird als Hohlraumdämmung ausgeführt und vergrößert (Fassade) oder verkleinert (Räume) die Wände nicht. Lassen Sie sich davon überzeugen und machen einen vor Ortstermin oder erstellen gleich ein günstiges Angebot über unsere online Kalkulatoren unterbreiten.
