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05.09.2011

Bausicherheiten - Verzicht auf Einrede aus § 768 BGB unwirksam

Eine in einem VOB-Vertrag enthaltene Klausel des Auftraggebers, mit der "zur Sicherung der vertragsgemäßen Abwicklung der Leistungen nach der Abnahme, insbesondere Gewährleistung", eine Sicherung von 5 % der Abrechnungssumme vereinbart wird und Bürgschaften unter Verzicht auf die Einrede gemäß § 768 BGB auszustellen sind, ist unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28.07.2011 (VII ZR 207/09) entschieden.