Bedeutsame Anspruchsgrundlage für Nachträge gemäß VOB!
Häufig misslingen Nachträge daran, dass die Handwerker nicht beweisen können, dass der Auftraggeber Zusatzleistungen bzw. Leistungsänderungen gegen zusätzliche Vergütung beauftragt hat. Es kommt auch vor, dass solche Nachträge von Personen beauftragt worden, die hierfür jedoch keine Vollmacht besitzen. Es kann manchmal auch sein, dass der Auftraggeber der Auffassung ist, diese zusätzlichen Leistungen z. B. durch den Vertrag mit enthalten sind. In all diesen Punkten scheidet § 2 Nr. 5, Nr. 6 VOB/B als Grundlage für eine zusätzliche Vergütung aus, denn es fehlt an einer rechtsgeschäftlichen Anordnung bzw. Auftragserteilung. Gemäß § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 VOB/B kann eine auftragslos erbrachte zusätzliche Leistung auch dann vergütet werden, wenn sie vom Auftraggeber nachträglich anerkannt wird. Dafür soll es nach Auffassung des OLG Schleswig ausreichen, dass der Auftraggeber die ausgeführte Leistung bemerkt und gleichwohl weiterbauen lässt. Diese Leistung sollte im Sinne von § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B notwendig und dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprechen. Wenn der Auftraggeber der Ansicht ist, dass es sich um eine im Vertrag geschuldete Leistung handelt, werde damit die Notwendigkeit der Leistung bestätigt! Da es sich bei einem solchen Nachträgen um einen vertraglichen Anspruch aus einem VOB/B-Bauvertrag handle, ist die Nachtragskalkulation auf die des Vertrages abzustellen. Anders hingegen beim BGB Bauvertrag, hier ist die Kalkulation auf angemessene oder ortsübliche Preise abzustellen.
