19.03.2010
Bußgeld bei Nichtausstellung von Rechnungen
Für ausgeführte Bauleistungen ist der Handwerker verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer auszustellen. Dies gilt auch, wenn die Bauarbeiten für Privatleute erbracht werden. Die Rechnung muss mit dem Hinweis versehen werden das die Rechnung von der Privatperson zwei Jahre lang aufzubewahren sind. Bei Nichteinhaltung der Rechnungsaustellungspflicht kann das Finanzamt ein Bußgeld festsetzen.
