Fremde Nutzung einer Privatstraße muss geduldet werden
hat ein Grundstücksbesitzer die Fremdnutzung seiner Privatstraße zu dulden, sofern der Nachbar keine andere Möglichkeit hat, mit dem Auto zu seinem Grundstück zu gelangen. Er hat jedoch einen Anspruch auf die Beteiligung des Nutzers an den Unterhaltungskosten.
In dem verhandelten Fall konnten Nachbarn eines Grundstücksbesitzers ihr Haus nur über einen Fuß- und Radweg durch ein eigenes Gartentor erreichen. Die Richter entschieden, dass hierdurch die Grundstücksnutzung in einem nicht mehr hinnehmbaren Maße beeinträchtigt sei. Die Möglichkeit, ein Wohngrundstück jederzeit mit dem eigenen Kraftfahrzeug anfahren zu können, gehöre explizit zu dessen ordnungsmäßigen Benutzung. Da aufgrund der baulichen Gegebenheiten der der vorhandene Weg über das Gartentor zur ordnungsmäßigen Benutzung des Grundstücks nicht ausreiche, müsse der Nachbar die Mitbenutzung seiner privaten Autozufahrt dulden.
