10.12.2011
Generalunternehmer ist Baugeldempfänger!
Die Baugeldverwendungspflicht obliegt nicht allein dem Bauherrn, sondern auch einem Generalüber- und Generalunternehmer sowie sonstigen Baubeteiligten, die als "Zwischenperson" die Verfügungsgewalt über Baugeld zur Finanzierung der Bauleistungen erlangt haben (BauFordSiG § 1 Abs. 3 Nr. 2). Darauf weist das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 16.11.2011 hin.
