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05.10.2011

Kein Honorar für vorschnell geleistete Planung

Ist die Baugenehmigung noch nicht erteilt und erbringt der Architekt weitergehende Planungsleistungen, steht ihm grundsätzlich kein Anspruch auf Honorar zu, wenn diese vorgezogenen Leistungen später nicht benötigt werden, beispielsweise, weil die Baugenehmigung nicht erteilt wird (vgl. OLG Düsseldorf, IBR 1994, 380). Darauf hat das OLG Koblenz in seinem Urteil vom 29.09.2011 hingewiesen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Bauherr vom Architekten darüber informiert wird, dass vergütungspflichtige Arbeiten anstehen, die sich später mangels Baugenehmigung als überflüssig erweisen können.