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25.10.2010

Schadensersatz bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen!

1. Ein Unternehmer kann die für die Untersuchung eines vom Bauherrn behaupteten Mangels und für die anschließende Mängelbeseitigung anfallenden Aufwendungen - auch in Form der Vergütung - vom Bauherrn ersetzt verlangen, wenn er vor Tätigwerden ausdrücklich erklärt hat, dass er für den Fall, dass die Mangelursache nicht aus seinem Verantwortungsbereich herrührt, eine Kostenerstattung verlangt.

2. Der Unternehmer muss dann allerdings den Auftraggeber vor Beginn seiner Tätigkeit unmissverständlich darauf hinweisen und seine Tätigkeit davon abhängig machen, dass im Falle der Feststellung der Mangelfreiheit seines Gewerkes seine Kosten zu erstatten sind. In einem solchen Fall liegt ein konkludenter Abschluss eines Werkvertrages über die Prüfung der Mängelursache (und gegebenenfalls anschließender Mängelbeseitigung) vor, der den Auftraggeber bei festgestellter Mangelfreiheit zur Zahlung der vereinbarten bzw. üblichen Vergütung nach §§ 631, 632 BGB verpflichtet.