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25.10.2010

Schimmelbefall, Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter

Feuchtigkeitsschäden während der Heizperiode sind ein typisches Problem neuer oder sanierter Wohnungen. Je dichter die modernen Fenster schließen, desto wahrscheinlicher treten sie auf. Kommt es sogar zur Schimmelbildung an Fensterrahmen oder Wänden, ist keine Zeit zu verlieren. Denn Schimmelpilzsporen können krank machen. Erste Anzeichen von Feuchtigkeit an Decken und Wänden, sollte der Mieter umgehend melden, im Interesse der eigenen Gesundheit und ohne Furcht vor Konflikten oder Unkosten. Er muss nur den Schimmelbefall beweisen. Die Beweislast für ein eventuelles Verschulden des Mieters liegt beim Vermieter und ist für diesen schwierig zu führen. Muss ein Mieter unverschuldet aus einer von Schimmel befallenen Wohnung ausziehen, kann er vom Vermieter Umzugskosten und Schadensersatz fordern. Betroffene Mieter benachrichtigen am besten sofort schriftlich ihren Vermieter, empfiehlt der Deutsche Mieterbund. Und zwar nicht nur, um Abhilfe zu schaffen. Mit der Meldung entgeht der Mieter auch dem Risiko, im Nachhinein schadenersatzpflichtig gemacht zu werden. Reagiert der Vermieter nicht, kann der Mieter Druck machen, indem er die Miete mindert. (LG Lüneburg, AZ: 6 S 70/00). Einfache Wasserflecken erlauben eine Minderungsquote von 5 bis 15 Prozent. Bei echtem Schimmelbefall kann bis zur Hälfte der Miete einbehalten werden. In schweren Fällen ist eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt und sogar angebracht, urteilte das Amtsgericht Köln (AZ: 206 C 29/00). Häufig verzögern sich Maßnahmen gegen Feuchtigkeitsschäden durch hartnäckige Versuche von Mietern und Vermietern, die Schuld aufeinander abzuwälzen. Der pauschale Vorwurf der Vermieter lautet meist, der Bewohner der Wohnung lüfte zu selten, habe die Möbel falsch gestellt oder besitze zu viele Grünpflanzen oder Aquarien, die die Luftfeuchtigkeit unzulässig erhöhen. Nur mit professionellen Messungen lassen sich die Ursachen für die Feuchtigkeit in der Wohnung nachweisen. Trockene Wände und feuchte Oberflächen legen nahe, dass das Wohnverhalten des Mieters falsch ist. Sind auch die Wände feucht, muss der Vermieter bauliche Gründe annehmen und dagegen aktiv werden. 45 bis 50 Prozent Luftfeuchtigkeit im Raum gelten als normal. Was auch immer die Ursache überhöhter Werte ist, der Vermieter ist in der Pflicht. Er ist für den Zustand der Wohnung verantwortlich und muss Schimmel und Wasserschäden beseitigen und zukünftig ausschließen. Vom Mieter kann er Kooperation verlangen, um drohende größere Schäden abzuwenden. Dazu gehört drei- bis fünfmaliges Stoßlüften für fünf bis zehn Minuten am Tag, besonders nach dem Bügeln, Duschen oder Kochen, wie es die Verbraucherzentrale empfiehlt. Kein Mieter darf jedoch gezwungen werden, seine Möbel vorbeugend von der Wand abzurücken. Die Fenster bei Minusgraden über Stunden offen stehen zu lassen, ist unzumutbar. Während einer Abwesenheit die Heizung zu drosseln oder sie über Nacht abzustellen, ist ebenfalls niemandem zu verbieten, stellte das Landgericht Braunschweig klar (AZ: 6 S 249/96). Nach dem Urteil ist ein Mieter auch nicht verpflichtet, durch übermäßiges Heizen einen Baumangel auszugleichen. Lassen sich Schimmelschäden nur durch verstärktes Heizen und Lüften vermeiden, kann der Mieter vom Vermieter für zusätzlich aufgewendete Heizkosten Erstattung verlangen (Landgericht Wuppertal, Urteil vom 11.10.2002, NZM 2002, S. 987). Bessert sich durch verändertes Heizen und Lüften das Raumklima, kommt beim Mieter mitunter die Sorge auf, er müsse nun für zuvor entstandenen Schaden zahlen. Das ist bei Feuchtigkeitsschäden ohnehin selten der Fall. Selbst festgestelltes falsches Verhalten des Mieters heißt nicht, dass damit zugleich seine Einstandspflicht festgestellt ist. Dazu hätte für ihn auch erkennbar sein müssen, dass sein Wohnverhalten die Feuchtigkeitsschäden bewirkt. Nicht selten aber sind Mieter mangelhaft über Risiken informiert. Zum Beispiel, wenn sie nach dem Einbau neuer Isolierglasfenster nicht darüber aufgeklärt wurden, dass nun anders gelüftet werden muss als zuvor. Dann trifft den Vermieter eine Mitschuld an der Schimmelbildung (LG Berlin, AZ: 65 S94/99). Quelle:ddp