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09.10.2011

Verantwortlichkeit bei Schimmelbildung

Wer ist bei Schimmelbildung verantwortlich Mieter oder Vermieter?

Eine strittige Mietrechtsangelegenheit führte vor dem Landgericht Frankfurt/Oder zu einem wichtigen Urteil:

Ein Mieter hatte die Miete wegen Feuchtigkeit und Schimmelbildung aufgrund von Baumängeln gemindert, woraufhin der Vermieter den Mieter auf Zahlung der rückständigen Mieten verklagte, da er als Ursache für den Schimmel falsches Lüftungsverhalten des Mieters zugrundelegte.



Der eingeschaltete Sachverständige kam bei seiner Überprüfung zu folgendem Ergebnis:

  • ursächlich für die Mängel war das Lüftungsverhalten des Mieters
  • mit ursächlich können auch bauliche Mängel in Form von Wärmebrücken gewesen sein.


Daraufhin wies das Landgericht die Klage des Vermieters mit folgender Begründung ab:
Sind Feuchtigkeitsschäden nicht eindeutig dem Vermieter oder dem Mieter zuzuordnen, so ist zuerst der Vermieter beweispflichtig, dass er nicht verantwortlich ist. Danach müsste der Mieter beweisen, dass die Ursache für die Feuchtigkeitsschäden nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt.
Da in diesem Fall der Vermieter den vom Sachverständigen geforderten Bauteilöffnungen nicht zugestimmt hatte, war er den Beweis, dass die Feuchtigkeit nicht seinem Verantwortungsbereich entstammt, schuldig geblieben (LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 14.09.10, Az. 19 S 22/09).

Fazit:
Für einen Mieter besteht das Recht auf Mietminderung, wenn die Schimmelbildung nicht nur aufgrund von falschem Lüftungsverhalten entstanden, sondern auch baulich bedingt ist.