Folgen Sie uns

Damit Sie immer auf dem neusten Stand bleiben und teilhaben an spannenden Themen.
 
 
15.11.2011

Wann gelten verspätet eingereichte und zurückgegebene Stundenlohnzettel als anerkannt?

Vereinbarte Stundenlohnarbeiten hat der Auftragnehmer (AN) je nach Verkehrsstitte, werktäglich oder wöchentlich einzureichen.  Der Auftraggeber (AG) muss diese innerhalb 6 Werktagen prüfen und zurückgeben. Überschreitet der AG diese Frist, gelten die Stundenlohnarbeiten, nach § 15 Abs.3 VOB/B, als anerkannt. Gilt dies, auch wenn der AN den Stundenlohnzettel schon verspätet eingereicht hat? Das OLG Saarbrücken – Az.: 4 U 242/10 vom 29.04.2011 entschied hierzu: „ Wenn die Vorlage der Stundenlohnzettel vom AN nicht so spät erfolgt, dass dem AG eine Überprüfung der Richtigkeit des dokumentierten Stundensatzes unmöglich ist, sind diese zu bezahlen.  Nach § 15 Abs.3 VOB/B kann der AG bei verspätet vorgelegten Stundenzettel, statt die aufgeführten Stunden nur die nachweislich ausgeführten Stunden in Höhe des wirtschaftlich vertretbaren Aufwands bezahlen. Beruft sich der AG bei den verspätet eingereichten Stundenzetteln hierauf nicht, bleibt es bei der Anerkenntnisfiktion des § 15 Abs.3 VOB/B.