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17.11.2011

Wie konkret müssen Bedenken angemeldet werden?

Der Auftragnehmer (AN) muss dem Auftraggeber (AG) möglichst vor Beginn der Ausführung Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, am besten schriftlich, mitteilen, die er aufgrund des normalen Fachwissens seiner Branche haben muss (§4 Abs. 3 VOB/B).  In der Rechtssprechung ist allgemein anerkannt, dass der AN nur dann ordnungsgemäß nachkommt, wenn er den Hinweis konkret formuliert. Der AG muss die Tragweite seiner Entscheidung klar vor Augen geführt werden, hierzu gehören alle wesentlichen Tatsachen, auch wenn,  z. B. der Heizkessel unterdimensioniert ist, und dies nicht zur Kostersparnis führt.