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30.03.2010

Sanierung des Daches, neue Brandschutzanforderung oder Bestandsschutz?

Bei Veränderungen die über der "Unerheblichkeitsgrenze" liegen (nicht genau festgelegt, liegt laut Fachliteratur bei ca. 20% Sanierungsanteil an der zu sanierenden Fläche), ist stets die baurechtliche Veränderungsbaumaßnahme und die behördliche Prüfung der Planung zu betreiben. Werden in den Bestand technische Unzulässigkeiten z.B. an Dachflächenfenster, Gauben, Feuerüberschlagsbereich etc. festgestellt, so genießen diese keinesfalls Bestandsschutt. Die Veränderungsmaßnahme muss auf jeden Fall die aktuelle Vorschirftenlage erfüllen.