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15.12.2011

Photovoltaik & Steuer

Private Photovoltaikanlagen steuerlich betrachtet

Bei der Umstellung auf eine ökologische Stromversorgung geht der Trend zunehmend zur Installation von Photovoltaikanlagen, wobei Betreiber Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer zu beachten haben.

Fotovoltaikanlagen

Einkommensteuer:
Der mit einer Photovoltaikanlage erzeugte Strom wird meist nur teilweise selbst verbraucht und ein Teil an Stromversorgungsunternehmen verkauft. Wird die Anlage mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben so sind die hierdurch erzielten Einnahmen in der Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern und Verluste wirken sich steuermindernd aus.
Wann liegt eine Gewinnerzielungsabsicht vor?
» In einem relevanten Zeitraum kann auf Grundlage der äußeren Rahmenbedingungen die Erwirtschaftung eines Totalüberschusses (die Erlöse aus der Einspeisevergütung des Netzbetreibers sind insgesamt höher als die durch den Betrieb der Photovoltaikanlage entstehenden Kosten) prognostiziert werden.
Wird jedoch mit der Anlage kein Totalgewinn angestrebt oder erzielt, so handelt es sich um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei.
Liegt der erwirtschaftete Gewinn unter der Grenze von 30.000 € im Jahr, so reicht die Gewinnermittlung über eine einfache Einnahme-Überschussrechnung aus, die in der Anlage GES als Einkünfte ausgewiesen werden.

Gewerbesteuer:
Beim Betrieb einer Photovoltaikanlage fällt bei Überschreitung eines Freibetrag von 24.5000 € pro Jahr Gewerbesteuer an. Die üblichen Photovoltaikanlagen, deren Spitzenleistung bei 10 kGp liegt, erreichen diese Freibetragsgrenze aber nicht.

Umsatzsteuer:
Voraussetzung für die Umsatzsteuer ist, dass der Betreiber der Anlage Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne ist, was dann der Fall ist, wenn der Anlagenbetreiber mehr als 50% seines erzeugten Stroms in das Netz der Netzbetreiber einspeist.
Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) zur Vermeidung der Umsatzsteuerpflicht:
»  Jahresumsatz + Steuer im vorangegangenen Kalendejahr = 17.500€
»  Jahresumsatz + Steuer im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich  = 50.000€
Die Umsatzbesteuerung kann aber auch vorteilhaft sein, da das Finanzamt die in den Anschaffungskosten enthaltene Mehrwertsteuer als Vorsteuer an den Betreiber erstattet. Betreiber, die die Umsatzgrenze gemäß § 19 UStG nicht erreichen, sollten dennoch individuell prüfen, ob ggf. eine Option zur Umsatzsteuer (Vorsicht: 5 Jahre Bindungswirkung!) aufgrund der Vorsteuererstattungsansprüche günstiger wäre.

› Hinweis auf ein Urteil des FG Rheinland-Pfalz aus Feb. 2010:
Auch aus der Erneuerung eines asbesthaltigen Daches zwecks Installation einer Photovoltaikanlage sei ein Vorsteuerabzug zu gewähren, wenn die Sanierung für die Installation der Anlage erforderlich sei.
Dieses Urteil weist deutlich auf die weitreichenden wirtschaftlichen Auswirkungen der umsatzsteuerlichen Betrachtung hin.