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31.08.2011

Info zu § 13b Umsatzsteuergesetz

Umsatzsteuer - § 13b Umsatzsteuergesetz

Hinweis zum Umkehr der Umsatzsteuerlast im BaugewerbeDer § 13b besagt, dass der Leistungsempfänger, wenn er Unternehmer ist und selbst Bauleistungen erbringt, die Umsatzsteuer für Bauleistungen schuldet.

Bebaut ein Unternehmer ein eigenes Grundstück zum Verkauf (Bauträger), so ist er als Leistungsempfänger kein Steuerschuldner, sofern ausschließlich Lieferungen aufgrund von Kaufverträgen erfolgen und die bebauten Grundstücke erst nach Fertigstellung verkauft werden.
Sind Wohneinheiten bereits beim Ankauf vollständig fertiggestellt bzw. saniert, so liegen bei deren Weiterverkauf auch keine Bauleistungen vor, die die Übertragung der Steuerlast auf den Leistungsempfänger bedingen würden.

Bei Verträgen, die mit Kunden bereits vor Abschluss der Baumaßnahmen geschlossen werden, handelt es sich in der Regel um Werks- oder Werkslieferungs-verträge, wodurch der Bauträger zum Umsatzsteuerschuldner (unabhängig davon, ob dieser umsatzsteuerpflichtig oder -befreit ist) für Bauleistungen wird.