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22.05.2010

Steuerermäßigung für Handwerksleitungen

Die Steuerermäßigung im privaten Haushalt für Handwerksleistungen ist auch dann zu gewähren, wenn die Handwerkerrechnung (20% der ausgewiesenen Lohnsumme, max. 1200 Euro) vom Konto eines Dritten, z. B. Verwandte beglichen wurde.

Urteil des Finanzgerichts Sachsen vom 18.09.2009, Aktenzeichen 4K 645/09