22.05.2010
Steuerermäßigung für Handwerksleitungen
Die Steuerermäßigung im privaten Haushalt für Handwerksleistungen ist auch dann zu gewähren, wenn die Handwerkerrechnung (20% der ausgewiesenen Lohnsumme, max. 1200 Euro) vom Konto eines Dritten, z. B. Verwandte beglichen wurde.
Urteil des Finanzgerichts Sachsen vom 18.09.2009, Aktenzeichen 4K 645/09
