Folgen Sie uns

Damit Sie immer auf dem neusten Stand bleiben und teilhaben an spannenden Themen.
 
 
18.05.2011

Steuertipps zu Handwerkerleistungen

◊ Haushaltsnahe Dienstleistungen
Gemäß der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland können Privatleute, die z.B. Firmen mit Putzen, Gartenpflegearbeiten, Kinder- oder Altenbetreuung beauftragt haben, die Aufwendungen hierfür bis max. 4.000 € (= 20% von bis zu 20.000 € ) von der Steuer absetzen.

◊ Handwerkerleistungen
Bei Eigennutzung eines Hauses oder einer Wohnung kann der Eigentümer die Arbeitskosten aus Handwerkerrechnungen für Erhaltungs-, Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen bis zu 1.200 € (=20% von 6.000 €) bei der Steuererklärung geltend machen.

Voraussetzungen sind:
→ eine schriftliche Rechnung + eine Überweisung des Rechnungsbetrages auf das Bankkonto der Firma - der Kontoauszug gilt als Zahlungsnachweis (Barzahlungen +Quittungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt)

→ eine nach Arbeitslohn und Materialkosten aufgeschlüsselte Handwerkerrechnung
(bei einer Festpreisvereinbarung ist die Rechnung nicht steuerbegünstigt)

→ Wohneigentümer in Gemeinschaften, für die ein Verwalter die Geschäfte übernimmt, benötigen für die Steuerersparnis eine entsprechende Bescheinigung vom Verwalter. Hierfür ist meist ein gesonderter Auftrag und eine angemessene Vergütung des Verwalters erforderlich.

Eine erste obergerichtliche Entscheidung besagt, dass der Verwalter die jährliche Hausgeldabrechnung so zu erstellen hat, dass die Wohnungseigentümer die Aufwendungen steuerlich geltend machen können. Per Beschluss können die Eigentümer den Verwalter mit der Ausstellung einer Bescheinigung beauftragen, wobei der Arbeitsaufwand jedoch zusätzlich (Sondervergütung von 17 € pro Wohneinheit im 1.Jahr und 8,50 € pro Wohnung für die Folgejahre) zu vergüten ist.

Bei einer Kooperation von Mieter und Vermieter, können auch Mieter haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerarbeiten als Teile der Betriebskosten (wie z.B. Aufwendungen für Hausmeister, Gartenpflege, Winterdienst, Hausreinigung, Wartungsarbeiten u.ä.) nachweisen und so von der Steuer absetzen. Zum Nachweis der Kosten ist eine detaillierte Abrechnung oder Bescheinigung des Vermieters erforderlich.