Folgen Sie uns

Damit Sie immer auf dem neusten Stand bleiben und teilhaben an spannenden Themen.
 
 
18.09.2010

Was Planer, Bauherr und Handwerker bei nachträglicher Wärmedämmung gesetzlich zu beachten haben.

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) soll bewirken, dass der Energieverbrauch von Wohngebäuden gesenkt wird. Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) soll zusätzlich die Umweltbelastungen reduzieren. Beide Regelungsbereiche stehen gleichberechtigt neben den Bauvorschriften der Länder und dem Bauplanungsrecht des Bundes. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass alle Vorschriften, Gesetze in jedem Fall eingehalten werden. Falls dies nicht möglich ist muss die nachträgliche Dämmmaßnahme unterbleiben. Zusätzlich sind alle privatrechtlichen Vorschriften wie BGB, Nachbarschaftsrecht, Grundbucheintrag etc. zu berücksichtigen. Durch diese Vielzahl von zu berücksichtigen Vorschriften kommt es vermehrt zu Rechtsstreitigkeiten.

Planungsrecht und nachträgliche Wärmedämmung

Grundfläche und Geschossfläche werden nach § 19 BauNVO aus den Außenmaßen der Gebäude ermittelt. Wird also rund um das Gebäude z. B. eine 20 cm dicke Dämmung aufgebracht, vergrößert sich dementsprechend GRZ und GFZ. Wenn der Bestand das im Bebauungsplan festgesetzte bauliche Nutzungsmaß ausgereizt hat, kann hierdurch eine Überschreitung entstehen, der ein Bußgeldbescheid zur Folge hat. Es könnte daher eine Befreiung nach § 31 BauGB erforderlich sein.

Nachträgliche Wärmedämmung bei Altbauten

Hier bietet der Gesetzgeber für Altbauten finanzielle Anreize für freiwillige Energiesparmaßnahmen an. Der Gebäudeenergieberater, Handwerker, Unternehmer und Architekt sollten nicht bei den Eigentümern den Eindruck erwecken, dass die EnEV oder EEWärmeG zwingend fordern ihren Altbau energetisch aufrüsten. Wenn der Bestand unverändert bleibt und nicht ausgebaut oder modernisiert wird, ist kein Eigentümer gezwungen, Wärmedämmmaßnahmen auszuführen (§§ 10 und 11 EnEV). Eine Nachrüstpflicht besteht nur zur Wärmedämmung der obersten Geschossdecke bis zum 31. Dezember 2011, wenn sich die Kosten durch Energieeinsparung innerhalb von 10 Jahren amortisieren.

Online Kalkulator für Decke dämmen mit günstigen Preisen.Zum Online-Kalkulator für Dämmung der obersten Geschossdecke - Lassen Sie sich online ein Sofortangebot erstellen!

Wärmedämmung bei Umbauten

Werden am Bestand des Altbau Modernisierungsarbeiten oder Umbauarbeiten vorgenommen, sind die Vorschriften der EnEV §9 zu beachten. Die dort aufgeführten Begriffe, Prozentangaben und Rechenbeispiele sind für die Laien und vielen Fachleute nicht einfach nachvollziehbar. Auch die Vielzahl nicht bestimmter Rechtsbegriffe, über deren Auslegung im Einzelfall heftig gestritten werden kann ist dazu nicht wirklich hilfreich. Selbst die Empfehlungen der Fachkommission Bautechnik zu Auslegungsfragen der EnEV sind zwar aus baufachlicher Sicht nicht falsch, aber Sie ist kein Gesetz, keine Verordnung, keine Vorschrift, keine Richtlinie und keine privatrechtliche Norm. Die Empfehlung braucht also von Gerichten nicht anerkannt werden. Als Beispiel nehmen wir den Begriff „Wand“, man kann ihn so verstehen das alle Außenwände gemeint sind. Was wäre eine Wand die komplett zur unbeheizten Garage steht, eine Außenwand, eine Trennwand? Vergessen darf auch nicht §24 EnEV, nach dem an Baudenkmalen nicht nur keine Pflicht für irgendwelche nachträgliche Wärmedämmmaßnahmen bestehen, sondern diese sogar verboten sein könnte.

Also muss man zwangsläufig sich Rückversichern das die Dämmung nicht gegen Auflagen der Denkmalfachbehörde verstößt. Die EnEV steht nicht über anderen Rechtsgebieten wie Baurecht, Privatrecht, Bauordnungsrecht, Bauplanungsrecht und Nachbarschaftsrecht. Bei Verstößen ist man immer Schadensersatzpflichtig.

Wärmedämmung bei baugenehmigungsfreien Vorhaben Viele sind der Meinung das hier nur auf technische Vorschriften und Verarbeitungsrichtlinien geachtet werden muss. Aber weit gefehlt, denn Genehmigungsfrei bedeutet das der Planer, Ausführende alle Vorschriften des gesamten öffentlichen Rechts beachten muss. Dazu gehört das Baurecht, das Denkmalschutzrecht, das Ortsgestaltungsrecht, die Festsetzungen in Bebauungsplänen, das Sanierungsrecht und alle Vorschriften zu Bauprodukten, Verarbeitungsrichtlinien einschließlich Bauregellisten und Bauartzulassungen. Selbst wenn auf den Bauzeichnungen ein Genehmigungsstempel des Bauamts zu finden ist, kann sich der Planer, Bauherr nicht auf eine behördliche Genehmigung berufen.

Abstandsvorschriften für nachträgliche Wärmedämmung

Bei Neubauten sind die Abstandsflächen nach MBO (Musterbauordnung) von der Vorderkante der Außenwand, also der Außenkante der Wärmedämmung + Putz zu rechnen. Dieser Abstand beträgt ist in den meisten Fällen 3 Meter. Bei Altbauten sind die Regelungen wesentlich komplizierter. Die meisten LBO´s (Landesbauordnungen) wurden darauf hingehend geändert das eine Wärmedämmung an bestandsgeschützten Gebäuden innerhalb der Abstandsfläche zulässig ist, wenn sie nicht notwendig dicker ist als nach der EnEV gefordert. Damit entfällt die Einverständniserklärung des Nachbarn wegen Unterschreitung der Abstandsfläche. Jedoch kann der Nachbar ein Nachweis verlangen der belegt das nicht mehr Dämmung aufgebracht wurde als von der EnEV gefordert. Besitzer von Häusern mit zweischaligen Mauerwerk haben die Möglichkeit mit Kerndämmung die Luftschicht zusätzlich mit einer Dämmung ohne Flächenverlust zu versehen.

Online Rechner für KerndämmungZum Online-Kalkulator für die Kerndämmung - lassen Sie sich online Ihr Sofortangebot erstellen

Brandschutz und Wärmedämmung

Besonders Augenmerk sollte auf Brandschutzvorschriften geachtet werden. Gerade Gebäude die vor 1978 errichtet wurden, betragen die Grenzabstände zum Nachbargebäude meistens 2,50m. Auch bei Häusern die „große“ Höhen besitzen und damit in gewisse Gebäudeklassen fallen müssen den Brandschutz besonders beachten. Hier wird dann schnell nicht brennbare Wärmedämmung (A1) erforderlich. Es sollte deshalb bei jeden Objekt in die jeweilige Landesbauordnung nachgeschaut werden, da hier länderspezifische Anforderungen exzitieren. Auf die Einhaltung dieser Brandschutzvorschriften kann ein Nachbar nicht verzichten.

Grenzwände mit Wärmedämmung

Das Grundbuch sollte, bei Grenzwänden im gemeinsamen Eigentum aller Nachbarn, die mittig auf der Grundstücksgrenze stehen, besonderen Vereinbarungen zur Unterhaltung und Mitbenutzung dieses gemeinsamen Bauteils eingesehen werden. Denn eine Überbauung des Nachbargrundstücks darf durch Verweis auf die EnEV nicht erfolgen. Jede auf eine Grenzwand aufgebrachte neue Wärmedämmung ragt zwangsläufig über das Nachbargrundstück oder muss zum Anbringen betreten werden. Die privatrechtlichen Rechtspositionen der Nachbarn sind sorgfältig zu beachten und Einigungen schriftlich, zwecks Beweissicherung, festzuhalten. Die entsprechenden Vorschriften sind in den §§ 912und 913 BGB sowie den Nachbarrechtsgesetzen der einzelnen Bundesländer zu finden.

Das Betreten des Nachbargrundstückes zur Pflege und Unterhaltung einer Grenzwand kann durch Anordnung des Amtsgerichtes erzwungen werden. Dabei ist aber auf berechtigte Belange des Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Alle entstandenen Schäden sind zu beseitigen bzw. zu entschädigen. Es empfiehlt sich vorher eine Bestandsaufnahme, Fotos und schriftliche Bestätigungen anzufertigen. Wird auf einer Grenzwand eine Dämmung aufgebracht, die über die Grundstücksgrenze hinaus auf das Grundstück des Nachbarn ragt, handelt es sich um einen grundbuchpflichtigen Vorgang, der notariell beglaubigt sein muss. Kommt dieser Notarvertrag nicht zustande, kann die Wärmedämmung nicht angebracht werden. Auch wenn Verfügungen der Bauaufsicht vorliegen, die Wärmedämmung öffentlich-rechtlich notwendig ist und baugenehmigungsfrei sein sollte, kann der Nachbar nicht zur Duldung gezwungen werden. Sollte später der Nachbar an der gerade gedämmten Grenzwand anbauen, kann er einen Rückbau der Wärmedämmung verlangen. Beachten sollte der Handwerker, der die Dämmung ausführt, dass diese Einwilligung von den eingetragenen Eigentümern unterzeichnet wird. Der Handwerker darf sich nicht auf die bloße Aussage seines Auftraggebers verlassen, dass die Wand nicht auf der Grenze steht oder in das Nachbargrundstück ragt.

Wärmedämmung über öffentlichen Flächen

Wenn Dämmung an Außenwänden angebracht werden, soll die in öffentliches Land ragen, z. B. Mehrfamilienhäuser in Großstädten, muss die Erlaubnis des Eigentümers (Privat, Land oder Bund) haben. Aber Achtung, es kann eine Sondernutzungsgebühr verlangt werden! Diese kann auch einige Jahre später rückwirkend erhoben werden, muss aber nicht. Der Handwerker sollte unbedingt darauf hinweisen. Zu beachten ist auch das durch die Wärmedämmung keine Einengung des Bürgersteiges im Gefahrenbereich erfolgt oder Einschränkungen von Verteilerkästen oder Verkehrszeichen vorkommt. Dann können die Ordnungsbehörden diese zusätzliche Dämmung verbieten.